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Abheizen von Brauchtumsfeuer

 

 

Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes ist das Verbrennen von Materialien pflanzlicher Herkunft außerhalb genehmigter Anlagen grundsätzlich ganzjährig verboten!

 

Brauchtumsfeuer dürfen nur am Karsamstag ab 15:00 Uhr bis 03:00 Uhr früh am Ostersonntag und am 21. Juni (Sonnwendfeier) verbrannt werden (sollte der 21.Juni nicht auf einen Samstag od. Sonntag fallen, darf das Feuer auch am darauffolgenden Samstag entzündet werden).

 

Das Feuer darf nur aus trockenem Baum- und Strauchschnitt bestehen.

 

Die Verbrennung von nicht geeigneten Materialien und die Verbrennung außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-, bestraft. 

 

Info Brauchtumsfeuer

 

 

 

 

 

Freiwillige Feuerwehr Michaelerberg, 8962 Gröbming, 2010